Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 und der Förderung der erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz (UStG) einen neuen Absatz eingefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf null Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage. Eingeschlossen sind darin auch die für den Betrieb der PV-Anlage erforderlichen wesentlichen Komponenten (Beispiel: Wechselrichter) sowie die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
Bis 30 kwP keine Standortprüfung
Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. PV-Anlagen bis maximal 30 kWp werden per gesetzlicher Fiktion sogar standortunabhängig als begünstigt eingestuft.
Unbefristete Regelung
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel wurden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von PV-Anlagen auf Gebäuden abgebaut. § 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt auf Basis der aktuell vorliegenden Kenntnisse auch im Jahr 2024 und darüber hinaus.
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