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28.02.2023

PV-Pflicht in Bayern und Rheinland-Pfalz

Neben der bereits seit 2022 geltenden PV-Anlagenpflicht und der Erweiterung für Dachsanierungen ab 2023 in Baden-Württemberg haben auch die Stadtstaaten Berlin, und Hamburg sowie weitere Bundesländer bereits entsprechende Gesetze beschlossen. Sie gelten in den meisten Fällen seit dem Jahresbeginn 2023.

In der Diskussion war eine PV-Anlagenpflicht in Bayern schon des Öfteren, aber erst mit der Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes im Dezember 2022 kann sie jetzt ab März 2023 in die Umsetzung gehen. In diesem Zug wurde auch die Bayerische Bauordnung geändert. Die PV-Pflicht tritt in Bayern in drei Stufen in Kraft, die jedoch lediglich Nicht-Wohngebäude betreffen. Eine generelle Solardachpflicht gibt es damit bis auf weiteres nicht und es sind auch viele Ausnahmetatbestände geregelt.

Konkret gilt die Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude mit geeigneten Dachflächen größer als 50m², deren Bauantrag oder vollständige Bauvorlagen ab dem 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Ab dem 1. Juli 2023 wird diese Regelung auf alle sonstigen Nicht-Wohngebäude ausgeweitet. Hierunter fallen ab diesem Datum beispielsweise auch landwirtschaftliche Neubauten wie Maschinenhallen und Ställe. Bei einer umfassenden Dachsanierung (vollständige Erneuerungen der Dachhaut eines Gebäudes) greift die Vorschrift zudem ab dem 1. Januar 2025 auch für Bestandsgebäude. Alternativ zur Photovoltaik kann zur Erfüllung der Solarpflicht auch eine solarthermische Anlage zum Einsatz kommen, wenn das Gebäude in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt.

Auch in Rheinland-Pfalz greift seit Jahresanfang eine Solarpflicht. Im September 2021 hatte der Landtag dazu das neue Solargesetz verabschiedet. Die Solarpflicht sieht vor, dass gewerbliche Neubauten mit Bauantrag ab 1.1.2023, die eine Nutzfläche von über 100 Quadratmeter ausweisen, mit PV-Anlagen ausgestattet werden müssen. Außerdem müssen neue, überdachte Parkplätze ab 50 Stellplätzen Solarmodule bekommen – konkret: 60 Prozent der dabei geeigneten Dachflächen. In Rheinland-Pfalz gilt als Alternative zur PV-Anlage ebenfalls die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung.

 

Quelle: DHZ

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