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25.07.2022

Land erleichtert Installation von Solaranlagen auf Kulturdenkmalen

Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Nach den neuen Leitlinien ist die Genehmigung „regelmäßig zu erteilen“.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, als oberste Denkmalschutzbehörde des Landes, hat entsprechende Leitlinien erlassen. Laut den Leitlinien ist die Genehmigung regelmäßig zu erteilen, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden.

Genehmigung ist „regelmäßig zu erteilen“
Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal (nach § 2 Denkmalschutzgesetz) errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dies wird von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden in den Landratsämtern, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften jeweils im Einzelfall geprüft. Die neuen Leitlinien des Ministeriums dienen dabei als Handreichung und Entscheidungshilfe. Sie stellen klar: Die Genehmigung ist „regelmäßig zu erteilen“. Nur bei einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Kulturdenkmals kann anders entschieden werden. Dabei soll in der Einzelfallprüfung zum Beispiel auch berücksichtigt werden, ob die Solaranlage ausreichend Abstand zur Dachkante hält oder ob sie farblich weitgehend an die Farbe des Dachs angepasst ist. Neue technologische Entwicklungen bei PV-Anlagen – wie etwa Solardachziegel, farbige PV-Module oder Dünnschicht-Techniken – versprechen immer bessere Denkmallösungen.

Grundlagen für die Einzelfallentscheidung sind folgende Punkte:

  • Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung eignen.
  • Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
  • Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen.
  • Von den Leitlinien unberührt bleiben die Kulturdenkmale, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potentiellen UNESCO-Weltkulturerbestätte liegen.

Detailinformationen zu den Leitlinien erhalten Sie über eine Pressemitteilung

Broschüre „Denkmalpflege und erneuerbare Energien“ (PDF)

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